Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat den GRÜNEN Recht gegeben, genauer gesagt, er hat im Revisionsverfahren Dr. Christiane Schmahl gegen den Verbandsvorstand des ZOV (Zweckverband Oberhessischer Versorgungsbetriebe) zu Gunsten von Dr. Schmahl entschieden. Die 2022 erfolgte Wahl zu den Aufsichtsräten im ZOV-Konzern ist ungültig. Revision wurde keine zugelassen. Damit ist ein Grundsatzurteil ergangen und eine Rechtslücke geschlossen. Darauf haben viele kommunalpolitisch Aktive in Hessen gewartet. Wahlen zu Aufsichtsräten in kommunalen Wirtschaftsbetrieben müssen nach Verhältniswahlrecht erfolgen. Bislang hatte die Mehrheit von CDU und SPD (59% der Sitze in der ZOV-Verbandsversammlung) über den Verbandsvorstand dafür gesorgt, dass 98% der politisch zu vergebenden Aufsichtsratsposten ausschließlich an sie gingen.
„Wir freuen uns sehr über dieses Urteil“, so Dr. Udo Ornik, Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN in der ZOV-Verbandsversammlung. „Seit zehn Jahren sind wir dran, dieses nach unserer Auffassung undemokratische Besetzungsverfahren zu kippen. Umso erfreulicher ist es, dass sich nach einer Niederlage vor dem Verwaltungsgericht Gießen in 2022 nun abschließend der VGH im Revisionsverfahren klar dieser Auffassung anschloss. Es handelt sich bei den Aufsichtsratssitzen um gleichartige, unbesoldete Stellen, für die das Wahlverfahren der Hessischen Gemeindeordnung anzuwenden ist, also Verhältniswahlrecht.“
Zu den Folgen des Urteils äußert sich die Klägerin, Dr. Christiane Schmahl: „Wir hoffen nun, dass die Geschäftsführung von ZOV und OVAG sowie der Verbandsvorstand als Klagegegner dieses Urteil anerkennt. Auch deshalb, weil eine fast gleichlautende Klage der Freien Wähler vorliegt, aber bis zur Entscheidung in dem durch die GRÜNEN heute endgültig verhandelten Verfahren zurückgestellt wurde. Das schließt ein, dass es der ZOV-Verbandsvorstand unterlässt, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzulegen. Wir gehen deshalb davon aus, dass bei der innerhalb der nächsten Monate anstehenden Neuwahl der Aufsichtsräte konsequent nach dem heutigen Kasseler Urteil und der Anwendung des Verhältniswahlrechts verfahren wird. Unser großer Dank gilt Rechtsanwalt Christopher Nübel, der uns über die Jahre in dieser Angelegenheit vertreten und durch kluge Argumentation entscheidend zu diesem Grundsatzurteil beigetragen hat.“